Allgemeine Geschäftsbedingungen
M.Consulting GmbH
1. Geltungsbereich
Zwischen der M.Consulting GmbH im Folgenden “M.Consulting ” und dem Auftraggeber gelten folgende Bedingungen als vereinbart, wobei sich M.Consulting außer im Fall ausdrücklicher Vereinbarung nicht den AGB des Auftraggebers unterwirft.
Die nachstehenden AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr und alle Rechtsbeziehungen zwischen M.Consulting und dem Auftraggeber insbesondere Beratungsdienstleistungen sofern in den jeweiligen Verträgen zwischen den Vertragspartnern keine abweichende Regelung vereinbart wird.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
2. Umfang und Gegenstand des Beratungsauftrages
Umfang und Inhalt eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Bei Rahmenberatungsverträgen wird dieser zu Beratungsbeginn einvernehmlich festgelegt und gegebenenfalls im Laufe der Geschäftsbeziehungen den jeweiligen Gegebenheiten angepasst.
M.Consulting ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch M.Consulting selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich M.Consulting zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch M.Consulting anbietet.
M.Consulting ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung und ist dabei, sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart, an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
3. Honorar
Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält M.Consulting das zwischen dem Auftraggeber und M.Consulting vereinbarte Honorar. M.Consulting ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch M.Consulting fällig.
M.Consulting wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung durch M.Consulting vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Reisekosten werden bei Fahrten mit dem Pkw mit 80 (achtzig) Cent pro Kilometer zzgl. USt. und im Übrigen nach dem tatsächlichen Aufwand erstattet. Im Auftrag des Auftraggebers getätigte Aufwendungen werden mit dem tatsächlichen Aufwand weiterberechnet.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch M.Consulting, so behält M.Consulting den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die M.Consulting bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist M.Consulting von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
4. Haftung
M.Consulting wird die zu leistenden Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen. Bei etwaigen Pflichtverletzungen haften M.Consulting und deren Erfüllungsgehilfen dem Auftraggeber bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln. Bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit haften M.Consulting und deren Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn die Vorgenannten wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Soweit M.Consulting einen Schaden im Falle einfacher Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wird die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Dabei erstreckt sich die Haftung ausdrücklich nicht auf den Eintritt des wirtschaftlichen Erfolgs des jeweils durchgeführten Projektes, sondern auf das Erbringen der aufgeführten Beratungsleistung.
Alle Ansprüche gegen M.Consulting aufgrund dieses Beratungsvertrags verjähren zwei Jahre nach Beendigung des Beratungsvertrages, falls nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Einzelfällen eine andere Verjährungsfrist zwingend vorgesehen ist.
M.Consulting hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.500 TEUR pro Einzelfall abgeschlossen und verpflichtet sich, die Versicherung in dieser Höhe so lange aufrechtzuerhalten, wie das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber besteht. In einem Haftpflichtfall kann M.Consulting vom Auftraggeber nur bis in Höhe der Deckungssumme von 1.500 TEUR in Anspruch genommen werden. Wegen eines weiter gehenden Schadens wird eine Haftung von M.Consulting hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 vor. Wünscht der Auftraggeber im Einzelfall eine gesonderte Versicherungshaftsumme von M.Consulting, so werden die Kosten einer entsprechenden Zusatzversicherung weiterverrechnet.
5. Geheimhaltung / Datenschutz
M.Consulting verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
Weiters verpflichtet sich M.Consulting, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
M.Consulting ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
M.Consulting ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet M.Consulting Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
6. Elektronische Rechnungslegung
M.Consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch M.Consulting ausdrücklich einverstanden.
7. Dauer des Auftragsverhältnisses
Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von M.Consulting weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von M.Consulting eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
8. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht in Ried im Innkreis, Österreich. M.Consulting kann jedoch auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des IPRG.